Ratgeber
Stiftungen und ihre Anlagerichtlinie
In 6 Schritten zur Anlagerichtlinie, Teil 2: Über die Zuständigkeiten („WER“) für die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie Überwachung und Kontrolle
Hanna Günther, Dr. Michael Stingl, Tobias Karow, Lesezeit: 7min, FondsFibel 2022
In 6 Schritten als Stiftung zu einer Anlagerichtlinie zu finden, das ist machbar. Wichtig ist hierbei aber auch, neben dem WAS auch der WER zu benennen. Denn die handelnden Personen sind es, die Entscheidungen diskutieren und treffen. Entsprechend handelt Teil 2 unseres Zweiteilers „In 6 Schritten zur Anlagerichtlinie“ davon, wie Zuständigkeiten in Anlagerichtlinien geregelt und inwiefern Kontrolle ausgestaltet werden sollte.
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5. Schritt: Zuständigkeit und Kontrolle
Der Vorstand ist originär für Vermögensverwaltung zuständig. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens gehört zum festen Pflichtenkatalog eines Stiftungsvorstands. Pflicht bedeutet, sich zu kümmern und das Nichts-tun („Stichwort: Aussitzen“) nicht zum Leitbild des eigenen Tuns zu machen.
Es ist möglich, dass ein Anlagebeirat/Anlageausschuss best wird. Beispiele hierfür:
Bsp. f. Kontrolle:
6. Schritt: Überwachung der Umsetzung und Anpassung der Anlagerichtlinie
Mindestens jährlich muss (sollte) die Umsetzung der Anlagerichtlinie überprüft werden. Jährlich ist in hoch-friktionalen Zeiten allerdings unter Umständen eine zu langer Zeitraum, um zur Kapitalanlage einer Stiftung zu reflektieren. Daher kann es sinnvoll sein auch Regelungen zu treffen, sich unterjährig oder nach Anlass zu treffen. Eine digitale Zusammenkunft sollte heute definitiv als Austauschformat angezeigt und in die Formate aufgenommen werden, um eine Stiftung auch in Zeiten eingeschränkter Mobilitäten der Stiftungsgremien-Mitglieder (etwa durch einen gesetzlich erlassenen Lock-Down) stets in die Lage zu versetzen, beschluss- und handlungsfähig zu sein.
Bsp.: Anlageausschuss überwacht die Umsetzung
Es ist zu evaluieren, ob die gesteckten Ziele erreicht wurde.
Auch die gewissenhafteste Umsetzung einer Anlagerichtlinie schützt nicht davor, dass diese den laufenden Veränderungen der Anlageumwelt angepasst werden muss. Somit ist in regelmäßigen Abständen der eingeschlagene Kurs zu überprüfen. Möglicherweise ist neu zu navigieren und die Anlagepolitik anhand der Veränderungen auszurichten.
Bsp. für Regelmäßigkeit:
Bsp. für Zuständigkeit der Evaluierung:
Zusammengefasst
In Teil 2 unseres Zweiteilers „In 6 Schritten zur Anlagerichtlinie“ standen Regelungen im Vordergrund, die in manchen Anlagerichtlinien immer noch zu wenig Raum einnehmen. Denn gerade das Reflektieren zu einer Anlagepolitik und deren Ergebnisse macht das Vermögensmanagement insgesamt besser – insbesondere in der langen Perspektive. Insofern sollten Inhalte zu den Kontrollzyklen, den zuständigen Personen und auch zu Austauchformaten bei Sondersituationen (etwa einem weiteren Corona-Lockdown) nicht fehlen. So aufgesetzt gehört eine Anlagerichtlinie zum Must-Have-Besteck von Stiftungsverantwortlichen. Erst recht nach dem 1.7.2023.
[2] Herbert, Brem, Raith, Janson: Die Anlage des Stiftungsvermögens im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Rendite, FuS 2012, 89, 90.