6 Schritte zur Anlagerichtlinie - Teil 1

Ratgeber

Stiftungen und ihre Anlagerichtlinie

In 6 Schritten zur Anlagerichtlinie, Teil 1: Von der Präambel bis hin zum WAS (also dem Ausgestalten) der Anlagepolitik

Hanna Günther, Dr. Michael Stingl, Tobias Karow, Lesezeit: 6min, FondsFibel 2022

6 Schritte zur Anlagerichtlinie - Teil 1

In 6 Schritten zur Anlagerichtlinie, das war die Aufgabe, die wir uns gestellt haben. Wir hören, wie viele Stiftungen immer noch keine Anlagerichtlinie haben, und wie schwer sie sich dabei tun, eine Anlagerichtlinie zu erstellen. Obendrauf kommt mit der Stiftungsrechtsreform, die ab dem 1.7.2023 in Kraft tritt, ein Rahmenwerk, das der sachgerechten Entscheidung der Stiftungsorgane noch mehr Gewicht einräumt. Stichwort: Business Judgement Rule. Der Anlagerichtlinie, wohlgemerkt einer zeitgemäßen wie atmenden, kommt hierbei eine größere Rolle zu. Umso wichtiger ist nun, als Stiftung schnell und zielgerichtet eine Anlagerichtlinie aufzustellen. Beispielsweise in 6 Schritten.

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1. Schritt: Wie steht es um die Stiftung? In welchem Umfang soll die Stiftung Mittel generieren können?

Zu bewerten ist das wirtschaftliche Standing der Stiftung und welche bzw. wie viele Mittel zur Verfügung stehen.

  • Bisherige Vermögensstrategie: inwieweit ist es möglich, davon abzuweichen? (insb. bei unternehmensverbundener Stiftung)
  • Warum ist das Vermögen der Stiftung in der Weise verteilt, wie dies bei Aufstellung des Stiftungsvermögens der Fall ist?
  • Vermögensaufstellung: (Einnahmen, Ausgaben), Feststellung des Mittelbedarfs der Stiftung

Die festgelegten Ziele können in die Präambel der Anlagerichtlinie aufgenommen werden.

Wir haben beispielhaft einige Präambeln zusammengetragen:

 

Präambel der Stiftung „Lüning ́sches Armen-Witwen-Vermächtnis“

Die Stiftung „Lüning ́sches Armen-Witwen-Vermächtnis“ mit Sitz in Wildeshausen ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Gem. § 2 „Zweck“ ihrer Satzung in der Fassung vom 01.12.2011 verfolgt sie „ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Wildeshauser Familien, insbesondere durch Geldzuwendungen“. Die nachfolgende Anlagerichtlinie ersetzt alle früheren Versionen von Anlagerichtlinien und gilt in der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern.

Bewertung: Es handelt sich hier um eine klassisch gehaltene Präambel, aus der aus der Nennung des Stiftungszwecks eine gewisse Haltung in der Kapitalanlage abgeleitet werden kann und aus der herausgelesen werden kann, dass die Verwaltung des Stiftungsvermögens über externes Knowhow umgesetzt wird (werden kann).

 

Präambel der Bielefelder Bürgerstiftung

Die Anlagerichtlinien 2017 wurden unter der Maßgabe geänderter Rahmenbedingungen auf den Kapitalmärkten geändert. Bereits im November 2017 waren die deutlichen Trends – erhöhte Risikostrukturen verbunden mit nachhaltig gesunkenen Ertragschancen – bei festverzinslichen Wertpapieren notwendiger Anlass, mit einer Änderung der Richtlinien zu reagieren.

Das Jahresende 2018 zeigte deutlich, dass die Risiken im festverzinslichen Wertpapierbereich nicht nur theoretischer Natur sind, sondern auch hier erhebliche Kursrisiken bestehen. Es ist somit bei der Risikostruktur grundsätzlich eine Annäherungstendenz der festverzinslichen Wertpapiere zu den Aktien festzustellen. Anders als bei Aktien muss aber bei den festverzinslichen Wertpapieren seit 2017 eine unverminderte Tendenz zur Ertragslosigkeit hingenommen werden. Aktien hingegen werden vermehrt als Garant für eine Ertrag bringende Anlage in zinslosen Zeiten wahrgenommen.

Der Vorstand sieht sich in seiner besonderen Pflicht dauerhaft Erträge aus der Kapitalanlage zu erwirtschaften. Der Vorstand der Stiftung erkennt aus diesen Entwicklungen die Notwendigkeit zu einer Änderung der Anlagerichtlinien im Dezember 2020. Vorausgegangen sind reifliche Überlegungen und zahlreiche externe Konsultationen mit den beauftragten Vermögensverwaltern, z. B. im Rahmen der turnusgemäßen Anlagegespräche mit diesen.

Geändert wird im Rahmen der Novellierung 2020 die maximale Aktien-Quote:
„…Das Stiftungsvermögen wird nach den folgenden Vorgaben angelegt:
bis zu 60% (bislang 40 %) in Aktien mit dem Fokus auf dividendenstarke, global aufgestellte Unternehmen bzw. in vergleichbare Aktien.“

Gerändert wird ferner die maximale Anlagen-Quote für Immobilienfonds:
„…bis zu 15 % (bislang 10 %) in ausschüttenden Immobilienfonds, mit gutem Rating nach den Agenturen FERI und Morningstar.“

Der Vorstand hat die Anlagerichtlinie dem Stiftungsrat im Dezember 2020 unterbreitet.
Der Stiftungsrat trägt die Entscheidung mit und genehmigt die neuen Anlagerichtlinien einstimmig.

Bewertung: Diese Präambel ist eine zeitgemäße, den aktuellen Rahmenbedingungen entsprechende Präambel, aus der sich eine dezidierte Haltung zum Kapitalanlagegeschehen ableiten lässt. Sehr schön kommt heraus, dass der Bezug zum ordentlichen Ertrag ein wesentlicher ist und dieser auch im Zentrum der Bemühungen um ein zeitgemäßes Management der Stiftungsanlagen steht.

2. Schritt: Was wird die Stiftung mit ihrer bisherigen Anlagestrategie nach allen notwendigen Ausgaben generieren können?

Es wird analysiert, in welchem Umfeld sich die Stiftung bewegt. Diese Perspektive bestimmt die realistische Zielrichtung der Stiftung in den realen Umständen der Anlageumwelt. Es ist unabdingbar, sich der Bedingungen einer dauerhaften Niedrigzinsphase für die Vermögensanlage bewusstzumachen.

  • Aus dieser Perspektive lässt sich beurteilen, welches Verhältnis von Anlagesicherheit und Rentabilität den Umständen der Anlageumwelt angemessen ist.
  • Sich bewusst machen, dass Stiftungen „sich mit ihrer Vermögensanlage immer „in einem Spannungsfeld zwischen dem Gebot des Vermögenserhalts und der Notwendigkeit, Erträge für die Verwirklichung des Stiftungszwecks zu erwirtschaften“[1] befinden und sich eine aktuelle Niedrigzinsphase auf dieses Spannungsverhältnis auswirkt.
  • Einschränkungen in Anlagestrategie auf Mündelsicherheit von Anlagen kommt eine neue Bewertung in einem Zinstief zu und ist zwangsweise keine geeignete Strategie mehr, um Erträge zu erwirtschaften.
  • Diese Überlegungen beeinflussen die Risikotragfähigkeit der Stiftung und das Rendite-/Risikoprofil (Anlagestrategie)
  • erleichtern Simulationen hinsichtlich der wesentlichen Anlageparameter, die Resilienz des Stiftungsvermögens, also das wirtschaftliche Stehvermögen in dieser oder jener Gemengelage, herzuleiten.
    • Beispiel: Was passiert, wenn der Zins stark steigt, etwa von knapp über null auf 4%. Ist das Stiftungsvermögen dann noch in der Lage, die Bedürfnisse auf der Ausgabenseite zu erfüllen?
    • Beispiel II: Was passiert, wenn der Aktienmarkt implosionsartig zusammenbricht, wie im März 2020. Bin ich darauf vorbereitet, die wirtschaftliche Stehfähigkeit aufrechtzuerhalten?
    • Beispiel III: Der Aktienmarkt geht fünf Jahre seitwärts, das wirtschaftliche Umfeld ist schwierig, Dividendentrends zeigen nach unten. Reicht dann die bisherige Asset Allocation aus, um die Ausgabenseite mit ausreichend Liquidität zu versorgen?
    • Beispiel IV: Ein markanter Spendenrückgang aus der Angst vor wirtschaftlicher Schwäche wirkt sich massiv auf die Einnahmeseite aus. Kann die Kapitalanlage hier die notwendigen Ausgleichsmomente liefern, ist die Asset Allocation dazu in der Lage oder braucht eben eine höhere Gewichtung eben jener gering korrelierter Investments? Bin ich über die Rücklagenpolitik in der Lage, dies ggf. auffangen zu können?

3. Schritt: Das Hinzuziehen von notwendiger Expertise

Nachdem man sich der Situation der Stiftung bewusst geworden ist, gilt es, sich mit den möglichen Anlageformen auseinanderzusetzen. Das Hinzuziehen von fachlicher Expertise erleichtert es, sich der Möglichkeiten bewusst zu werden.

Gedankliche Schritte können hier sein:

  • Was sind die unabdingbaren Werte der Stiftung? Z.B. Nachhaltigkeit, Ethik à Was versteht die Stiftung als nachhaltig und ethisch? Danach richtet sich, welche Fonds (Anlagen) in Erwägung gezogen werden können und welche von vornherein ausscheiden.
  • Überdenken der eigenen Haltung zu alternativen Investments und „risikoreicheren“ Anlagen
  • Das Hinzuziehen externer Expertise kann durch die neuen, ab 1.7.2022 geltenden stiftungsrechtlichen Regelungen, erst recht notwendig sein. Als Stiftungsvorstand sind qua Business Judgement Rule ausreichend zeitliche und fachliche Ressourcen einzusetzen, um eine sachgerechte Entscheidung herbeizuführen. Ist diese stiftungsintern nicht verfügbar, sollte der Weg zum externen Experten führen.

4. Schritt: Anlagepolitik

Hier geht es um die Frage nach dem „Was“ in der Anlagerichtlinie. Welche Anlageformen infrage kommen, bestimmt sich anhand der zuvor bewusst gemachten Möglichkeiten und Grenzen.

  • f. Möglichkeiten: Breit gefächertes Anlageuniversum
  • f. Grenzen: durch Asset Allocation statt durch pauschalen Ausschluss bestimmter Anlageklassen. Die Ertragswirtschaft und Risikobereitschaft schlägt sich direkt in der Gewichtung im Anlageuniversum aus. Zu enge Grenzen erschweren jedoch die Handhabung von Anlagerichtlinien.
  • Aus der Auswertung der Anlagerichtlinien von Stiftungen ergibt sich, dass mehr als die Hälfte der Stiftungen, die eine Asset Allocation vorsehen, an der 70/30 Regelung festhalten. Dies ist unter Umständen nicht mehr zeitgemäß. Denn hohe Anleihe- und niedrige Aktienquoten tangieren die stiftungsimmanente Ertragskraft dergestalt, dass die Basis für ordentliche Erträge nicht mehr ausreichend breit genug ist. Außerdem sind Vermögensallokationen mit einzig Aktien und Anleihen als Investment verletzlich in Phasen gleichlaufender Abwärtsbewegungen (in denen Aktien und Anleihen sich hochkorreliert verhalten und gleichsam Kursverluste produzieren).
  • Je mehr Anlageformen eingeschränkt werden, desto komplizierter ist die Auswahl von Anlageprodukten.

Beispiele für Anlageformen und Asset Allocation:

Anlagerichtlinie der unicef-Stiftung

Anlageklassen oder Anlageinstrumente Grundsätzlich ist die Anlage in folgenden Assetklassen zulässig:

  • Immobilien/geschlossene Immobilienfonds (Immobilien in Deutschland)
  • Finanzierung von Projekt
  • Immobilienentwicklungen in Deutschland
  • offene Immobilienfonds (Immobilien in Deutschland) -Anleihen, anleihenahe hybride Anlagen sowie darauf basierende Investmentfonds
  • Aktien, Aktiennahe hybride Anlagen sowie darauf basierende Investmentfonds
  • über Fondskonstruktionen indirekte (nicht börsennotierte) Unternehmensbeteiligungen (mit Investitionsschwerpunkt in der BRD)
  • Genussscheine sowie darauf basierende Investmentfonds
  • alternative Investmentformen.

Nicht zulässig ist die Anlage in Hedgefonds oder in Anlageprodukten, die auf Preis/Mengenentwicklungen von Rohstoffen, Währungen oder Zinssätzen basieren.

Anlagerichtlinie der Georg-Kraus-Stiftung

4.1.Anlagegrenzen

Bei den zulässigen Anlagensind die folgenden Maximalgrenzen der einzelnen Anlageklassen in Bezug auf das Finanzanlagevermögen grundsätzlich zu beachten. Temporäre Überschreitungen sind zulässig und kaufmännisch vernünftig zurückzuführen:

  • Liquidität und Geldmarktinstrumente 0-100%: Sichteinlagen,Tagesgelder, Fest/Termingelder, Spareinlagen, Geldmarktfonds
  • Festverzinsliche Wertpapiere 0 -100%: Staatsanleihen, Öffentliche Anleihen, Anleihen von supranationalen Emittenten, Pfandbriefe, Gedeckte Anleihen („Covered Bonds“), Unternehmensanleihen, Bankschuldverschreibungen, Rentenfonds, Strukturierte Wertpapiere und Zertifikate mit Rentencharakter
  • Immobilien Direktinvestments 0 -30%
  • Aktien und aktienähnliche Produkte0 -40%: Einzelaktien (notiert), Aktienfonds, Indexzertifikate, Exchange Traded Funds (ETF), Aktienanleihen, Genussscheine, Strukturierte Wertpapiere und sonstige Zertifikate mit Aktiencharakter
  • Alternative Investments 0-40%: Offene Immobilienfonds, Investmentfonds auf Rohstoffe, Edelmetalle und Devisen bzw. entsprechende Indizes, Zertifikate auf Rohstoffe, Edelmetalle und Devisen bzw. entsprechende Indizes, Strukturierte Wertpapiere auf Rohstoffe, Edelmetalle und Devisen bzw. entsprechende Indizes, Sonstige Alternative Investments, wie z.B. strukturierte Anleihen, Zertifikate auf Hedge Fonds bzw. entsprechende Indizes
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Zusammengefasst

Die Schritte 1 bis 4 beim Erarbeiten einer Anlagerichtlinie für eine Stiftung sind Inhalte von Teil 1 unseres Zweiteilers „In 6 Schritten zur Anlagerichtlinie“. Wir haben uns hierzu veröffentlichte Anlagerichtlinien von Stiftungen angeschaut und beispielhaft herausgearbeitet, wie die eine oder andere Passage in der Anlagerichtlinie einer Stiftung formuliert sein darf. Wichtig ist neben dem Einstieg über die Präambel ein zeitgemäßer Aufsatz vor allem bei der Anlagepolitik. An ihr hängt die Resilienz, mit ihr steht und fällt die wirtschaftliche Stehfähigkeit einer Stiftung. Dass ‚zeitgemäß‘ aber auch heißt, in der Anlagerichtlinie Regelungen zu den Zuständigkeiten und zum Themenkomplex Überwachung zu treffen, das zeigt Teil 2 unserer Ausarbeitung.

[1] Paukstadt, Anlagerichtlinien für gemeinnützige Stiftungen – Entwicklung und Dokumentation einer wirtschaftlichen Vermögensanlage, in: BetriebsBerater 2017, 2666, 2666.( https://www.psp.eu/media/in-public/bb_paukstadt_anlagerichtlinien-fuer-gemeinnuetzige-stiftungen_2017.pdf)